TRS-STAR GmbH
Werner von Siemens Straße 1, 76297 Stutensee
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle von der TRS-STAR GmbH (im Folgenden: „TRS“, „wir“ oder „uns“) mit ihren Kunden (im Folgenden: „Kunde“ oder „Sie“) geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen Seitens der TRS sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Leistungsbedingungen (ALB), soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere die des Kunden, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir solchen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir unsere Leistungen an den Kunden in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringen oder in Einzelkorrespondenz auf diese verwiesen wird.
(3) Auch wenn bei Bestehen laufender Geschäftsverbindungen beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich unsere ALB in ihrer bei Beauftragung durch den Kunden unter www.trs-star.com/project_files/dokumente/alb/alb_de.pdf abrufbaren Fassung, es sei denn, es wird schriftlich etwas anderes vereinbart. Dem Kunden wird auf Anforderung die jeweils aktuelle Fassung der ALB auch in gedruckter Form kostenfrei zugesandt.
(4) Diese ALB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die durch TRS im Rahmen von Auskünften sowie in Prospekten, Anzeigen und dergleichen gemachten Angaben sind unverbindlich und freibleibend. Angebote der TRS sind Aufforderungen an Kunden ihrerseits ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über Lieferungen und Leistungen abzugeben. An sein Angebot zum Abschluss eines Vertrages ist der Kunde für die Dauer von vier Wochen gebunden.
(2) Ein Vertrag kommt, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, durch den Auftrag des Kunden und die schriftliche oder elektronische Auftrags- oder Vertragsbestätigung von TRS („Annahme“) zustande oder durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag. Die Annahme Seitens TRS kann auch durch Erbringung der vertraglichen Leistung erfolgen.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder unsere Auftragsbestätigung, andernfalls unser Angebot. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder TRS sie schriftlich bestätigt haben. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
(2) Produktbeschreibungen, Darstellungen und technische Daten sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantie für die Beschaffenheit. Eine solche bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung Seitens TRS.
(3) Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form, Farbe und Gewicht bleiben nach billigem Ermessen vorbehalten (§ 315 BGB). Eine Eigenschaftsangabe der Ware liegt nur dann vor, wenn die Beschaffenheit ausdrücklich als „Eigenschaft der Ware“ ausgewiesen wird
§ 4 Leistungszeit, Verzögerungen, Teilleistungen, Leistungsort
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Als Leistungsort wird der Sitz von TRS vereinbart.
(2) Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und TRS geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Pflichten (z.B. Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen; Freigaben oder Leistung vereinbarter Anzahlungen) erfüllt hat.
(3) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, an der Lieferung oder Leistung gehindert sind, um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, Rohstoffmangel auf den relevanten Rohstoffmärkten, Verzögerungen unserer Lieferanten und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(4) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(5) Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(6) Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin der Transportperson übergeben wurde oder wir die tatsächlich bestehende Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
(7) Werden wir von unserem Zulieferer selbst (endgültig) ohne unser Verschulden nicht beliefert, so sind wir im Verhältnis zum Kunden zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt berechtigt, wenn wir dem Kunden unsere Nichtbelieferung anzeigen und - soweit zulässig - die Abtretung der uns gegen den Zulieferer zustehenden Ansprüche an den Kunden anbieten.
§ 5 Verpackung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung
(1) Unsere Lieferungen werden auf Kosten des Kunden handelsüblich verpackt.
(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch für Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung sowie für den Fall, dass wir weitergehende Leistungen, z.B. die Anlieferung, übernehmen. Soweit bei Vorliegen eines Werkvertrages eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr nach erfolgter Abnahme über.
(3) Die Auswahl der Versandart, des Transporteurs und des Transportweges erfolgt durch uns, sofern uns keine anderslautenden schriftlichen Vorgaben des Kunden vorliegen.
(4) Auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und vorheriger Kostenzusage wird die Lieferung auf seine Kosten gegen die von ihm zu bezeichnenden Risiken – soweit für uns mit zumutbarem Aufwand möglich – versichert.
§ 6 Preise, Fälligkeit, Aufrechnung
(1) Alle Preise gelten, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, ab Sitz der TRS. Alle Preise und Vergütungen sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben im Lieferland sowie zuzüglich Fahrtkosten, Spesen, Verpa-ckung, Versand und ggf. Transportversicherungen. Zusätzlich vom Kunden verlangte Leistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
(2) Unsere Rechnungen sind mit der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn die Zahlung bei TRS nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden eingeht. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag dem Konto von TRS gutgeschrieben wird. (3) Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nicht, andernfalls lediglich zahlungshalber angenommen.
(3) Der Kunde hat im Fall des Zahlungsverzugs Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(4) Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Kalendertage, lässt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines vergleichbaren Verfahrens unter einer anderen Rechtsordnung gestellt, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalten geltend zu machen.
(5) Der Kunde kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
(6) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf dessen Verlangen nachweisen.
(7) Bei einem Kaufpreis in fremder Währung trägt der Kunde das Risiko einer Verschlechterung des Umtauschverhältnisses der Währung gegenüber dem Euro für den Zeitraum ab Vertragsschluss.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden bereits entstanden sind und noch bestehen, unser Eigentum. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde hat uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
(3) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an den Maßnahmen von uns zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Kunde trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
(4) Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an uns abzuführen. Wir können die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5) Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab, und zwar in Höhe des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer, der für die weiterverkaufte Vorbehaltsware vereinbart wurde.
(6) Wenn wir unsere Ansprüche gemäß § 7 Abs. 4 geltend machen, so hat uns der Kunde unverzüglich Zutritt zur Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung über die vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden, die Ware für uns auszusondern und auf unser Verlangen an uns herauszugeben.
(7) Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden erfolgt stets für uns. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für uns. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
(8) Wir sind auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
(9) Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach diesem § 7 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt uns der Kunde hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Kunde diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
§ 8 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
(1) Der Kunde kann den Leistungsaustausch im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beenden.
(2) Wir können das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen, wenn der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht oder seine Zahlungen endgültig eingestellt hat oder gegen ihn ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattliche Versicherung läuft oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder eine vergleichbares Verfahren unter einer anderen Rechtsordnung eröffnet worden ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt wurde, es sei denn, der Kunde leistet unverzüglich Vorkasse.
§ 9 Allgemeine Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen von TRS unverzüglich ab Ablieferung bzw. Erbringung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkennbare und/oder erkannte Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
(2) Der Kunde erkennt an, dass wir für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung von uns geschuldeter Lieferungen und Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen sind. Er verpflichtet sich daher, sämtliche für eine sachgerechte Leistungsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, unsere Lieferungen und Leistungen gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Applikation zu testen, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt, sowie vor Auslieferung seiner Produkte an seinen Kunden einen Funktionstest durchzuführen. Dies gilt auch für Software und sonstige Liefergegenstände, die der Kunde unentgeltlich als Beigabe, im Rahmen der Gewährleistung oder eines Pflegevertrages bekommt.
(4) Der Kunde hat Daten, die von unseren Leistungen betroffen, negativ beeinflusst oder gefährdet werden können, in anwendungsadäquaten Intervallen in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.
(5) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass wir unsere Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß erbringen (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).
§ 10 Verwendungsbeschränkungen, Freistellung
(1) Wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde sind unsere Leistungen (insbesondere von uns gekaufte oder programmierte Waren oder Software) nicht zum Einsatz in lebenserhaltenden oder –unterstützenden Geräten und Systemen, Nuklearanlagen, militärische Zwecke, Luft- und Raumfahrt oder für sonstige Zwecke, in denen ein Versagen des Produkts bei vernünftiger Einschätzung Leben bedrohen oder katastrophale Folgeschäden auslösen kann, bestimmt.
(2) Verstößt der Kunde gegen Abs.1, geschieht dies auf eigene Gefahr und in alleiniger Verantwortung des Kunden. Der Kunde stellt hiermit uns und den jeweiligen Hersteller von jeder Haftung aufgrund des Gebrauchs von Waren in solchen Zusammenhängen auf erstes Anfordern in vollem Umfang schad- und klaglos, einschließlich der Kosten angemessener Rechtsverteidigung.
§ 11 Sachmängel
(1) Im Rahmen der Sachmängelhaftung leistet TRS Gewähr in der Weise, dass wir nach unserer Wahl mangelhafte Waren unentgeltlich nachbessern oder neu liefern (Nacherfüllung). Sind wir zur Nacherfüllung unberechtigterweise nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt die Nacherfüllung in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung zu verlangen.
(2) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mutwilliger Beschädigung, mangelhafter Arbeiten Dritter oder unsachgemäßer Lagerung sowie vergleichbarer sonstiger Ursachen ohne unser Verschulden entstehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen ein Jahr. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
(3)Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens der unter Abs. 2 genannten Ausschlussgründe liegt beim Kunden. Die Mängelrechte des Kunden setzen weiter voraus, dass er seinen Rüge- und Untersuchungspflichten gemäß § 9 ordnungsgemäß nachgekommen ist und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt hat.
(4) Der Kunde wird uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
(5) Entstehen uns daraus Mehrkosten, dass unsere Leistungen verändert oder falsch bedient wurde, können wir verlangen, dass uns diese ersetzt werden. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend. Erhöhen sich die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, haben wir diese nicht zu tragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertrags- und bestimmungsgemäßen Gebrauch. Personal- und Sachkosten, die der Kunde wegen der Mangelhaftigkeit unserer Leistungen geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
§ 12 Haftung
(1) Über die vorstehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
(2) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
(3) Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet TRS für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkt-haftungsgesetz.
(4) Der Haftungsausschluss gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Scha-dens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a) für Ansprüche aus Kaufpreisrückzahlung und Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Ware; sofern diese Ansprüche jedoch auf in unverjährter Zeit ordnungsgemäß gerügten Mängeln beruhen, nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr, beginnend ab Ablieferung der Ware;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Ware herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen;
d) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
(2) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB) ein.
(3) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 14 Export
(1) Unsere Leistungen sind grundsätzlich zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden ggf. genehmigungspflichtig. Sie unterliegen insbesondere deutschen, europäischen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig bei den zuständigen Behörden erkundigen. Wir übernehmen keine Haftung der Exportzulässig und -tauglichkeit.
(2) Es obliegt in jedem Fall dem Kunden, in eigener Verantwortung, notwendige Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis von uns, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen uns gegenüber.
§ 15 Geheimhaltung, Datenschutz, Hersteller-Reporting
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (Unterlagen, Informationen, Software), die rechtlich geschützt sind oder offensichtlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich gekennzeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt oder es besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse des Vertragspartners. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Die Vertragspartner machen die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Gegenstände.
(3) Wir verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 16 EG- Einfuhrumsatzsteuer
(1) Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer und ggf. ihrer Änderung an uns ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an uns zu erteilen.
(2) Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns den Aufwand und die Kosten, die uns wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.
(3) Jegliche Haftung von uns aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von unserer Seite nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Uns obliegt keine Pflicht zur Überprüfung von diesbezüglichen Kundenangaben.
§ 17 Sozialklausel
Bei der Bestimmung der Höhe eines etwaigen von uns zu erfüllenden Ersatzanspruches aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag sind unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Kunden und eine besonders ungünstige Einbausituation der Ware angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zulieferteils stehen.
§ 18 Schriftform
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.
§ 19 Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 20 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser ALB unwirksam sein oder werden oder sollten diese ALB unvollständig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.